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Mangelnder Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen ist unwirksam

Diese Nachricht ging Mitte Oktober wie ein Lauffeuer durch die IT-affine Medienlandschaft: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das sogenannte „Safe-Harbor-Abkommen“ für unwirksam erklärt. Die Begründung: Der US-amerikanische Umgang mit personenbezogenen Daten aus EU-Ländern entspreche nicht europäischen Datenschutzvorschriften. Die Konsequenzen des EuGH-Urteils bekommen nun verschiedenste Online-Unternehmen zu spüren.

„Safe Harbor“ gab es seit dem Jahr 2000. Das Abkommen hatte geregelt, wie personenbezogene Daten von europäischen Unternehmen schnell und unkompliziert in die USA übermittelt werden konnten – eine Grundvoraussetzung für die geschäftlichen Abläufe vieler EU-stämmiger Betriebe. Nach gängiger Deutung des EuGH-Urteils ist es nun unzulässig, personenbezogene Daten in die USA zu transferieren. Dies betrifft auch deutsche Unternehmen, die US-amerikanische Cloud-Angebote für IT-Outsourcing oder als Online-Datenspeicher nutzen.

Wer für sein Outsourcing auf einen deutschen Cloud-Anbieter setzt, ist von dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes nicht betroffen, da die transferierten Daten Deutschland nicht verlassen – zumindest, sofern die genutzten Server in der Bundesrepublik stehen. Im Fall der fuldacloud befindet sich das Rechenzentrum im hessischen Fulda, für viele Unternehmen „direkt vor der Haustür“. Mehr Regionalität und Rechtssicherheit geht kaum!

„Safe-Harbor-Abkommen“ für unwirksam erklärt

„Safe-Harbor-Abkommen“ für unwirksam erklärt

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